Meldepflichtige Krankheiten für Kindergarten und Schule

Bei meldepflichtigen Krankheiten handelt es sich um bestimmte übertragbare Infektionen, die nach deutschem Recht (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz – IfSG) gemeldet werden müssen. Dies bedeutet, dass Erregernachweis, Infektionsverdacht, Erkrankung oder Tod durch die im Gesetz genannten Krankheiten an das Gesundheitsamt gemeldet werden müssen.

Die deutsche Gesetzgebung sieht vor, dass bestimmte Infektionskrankheiten, die übertragbar sind, gemeldet werden müssen. An das Gesundheitsamt müssen Krankheiten gemeldet werden, sobald ein Infektionsverdacht besteht, aber auch Erkrankungen, Tod und Erregernachweis. Genau definiert sind diese Krankheiten im Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der § 6 beinhaltet die meldepflichtigen Infektionskrankheiten und der § 7 die Erreger, die meldepflichtig sind. Daneben wird auf den § 34 des IfSG hingewiesen der sich mit Aufenthaltsverboten in Gemeinschaftseinrichtungen für Erkrankte beschäftigt. Zu den Gemeinschaftseinrichtungen gehören auch Schule und Kindergarten.

Gemäß § 34 Abs. 5 des IfSG sind Eltern bzw. Sorgeberechtigte verpflichtet, Krankheiten der Kinder zu melden, bei denen es sich um übertragbare Infektionen handelt wie z. B. Masern, Diphterie, Cholera, Typhus, Tuberkulose oder andere ansteckende Krankheiten. Zu den Infektionen, die übertragbar sind, gehören auch Mumps, Scharlach, Keuchhusten, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektion, Windpocken, Hepatitis A, Ruhr (bakterielle) und Kopflausbefall. Die Verantwortlichen der Schule bzw. des Kindergartens ergreifen die nach dem Gesetz vorgeschriebenen Maßnahmen, um eine Verbreitung der Krankheit zu verhindern. Dazu gehört, die entsprechende Information an das zuständige Gesundheitsamt weiterzugeben.

Ist eines der Kinder an einer dieser Krankheiten erkrankt, so wird in der Regel der Kindergarten geschlossen, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren. Die Schulen schließen nur dann, wenn es sich nicht vermeiden lässt, aber das erkrankte Kind darf am Unterricht bis zur Genesung nicht mehr teilnehmen. Schulen und Kindergärten werden gemeinsam mit dem Gesundheitsamt entsprechende Maßnahmen ergreifen, damit eine Epidemie ausgeschlossen wird. Meist treten die Symptome von Infektionskrankheiten erst dann auf, wenn eine Ansteckung bereits erfolgt ist. In einem solchen Fall wird die Schule die Eltern über die Infektion informieren, allerdings ohne den Namen des Kindes zu nennen, das als Erstes befallen war.

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