Medikamentengabe in Kitas

Für die Gabe von Medikamenten an Kinder durch pädagogische Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen gibt es keine eindeutigen gesetzlichen Regelungen. Es liegt daher im Ermessen des Trägers der Einrichtung, ob er dem Wunsch der Personensorgeberechtigten zur Verabreichung von Medikamenten während des Aufenthalts des Kindes in der Einrichtung durch pädagogische Fachkräfte zustimmt.

Bei der Entscheidung sollten folgende Überlegungen einbezogen werden:

Grundsätzlich sollte davon ausgegangen werden, dass kranke Kinder nicht in eine Kindertagesstätte gehören. Aber es gibt auch eine wachsende Zahl von allergisch oder chronisch kranken Kindern, würde diesen Kindern die Gabe der erforderlichen Medikamente durch pädagogische Fachkräfte verweigert werden, würde damit der Rechtsanspruch der betroffenen Kinder praktisch ausgehebelt werden und sie wären vom Besuch einer Kindertagesstätte ausgeschlossen.
Diesbezüglich sollte es gemeinsames Ziel der Eltern, der Kita und der Ärzte sein, unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Aspekte zum Wohle der Kinder diese so uneingeschränkt wie möglich am täglichen Leben teilnehmen zu lassen.

Im Regelfall werden die Eltern der betroffenen Kinder vom behandelnden Arzt nach entsprechender Anleitung aufgefordert, die notwendigen Medikamente zu verabreichen. Diese Medikamentengabe ist folglich keine medizinische Handlung im engeren Sinne, die nur von Ärzten oder Krankenschwestern ausgeübt werden kann und darf.

Spezielle Regelungen

A) Regelungen im Betreuungsvertrag
Für alle Beteiligten ist es sinnvoll, grundsätzliche Regelungen für die Medikamentenvergabe in der Einrichtung im Betreuungsvertrag festzulegen.
Danach gilt zunächst, dass das Personal der Einrichtung den Kindern grundsätzlich keine Medikamente verabreichen darf.
Für den Einzelfall können Ausnahmeregelungen getroffen werden.

B) Regelungen im Arbeitsverhältnis
Wenn eine Verabreichung von Medikamenten vereinbart wurde, sollte sie unbedingt vom Träger einem Mitarbeiter/in im Rahmen des Arbeitsverhältnisses übertragen werden.

C) Gesetzliche Unfallversicherung
Die Verabreichung von Medikamenten in Kindertageseinrichtungen ist keine erste Hilfe und wird auch nicht vom Unfallversicherungsträger geregelt.

4. Voraussetzungen für Medikamentengabe durch die Erzieherinnen

Nur medizinisch unvermeidliche und organisatorisch nicht auch durch die
Personensorgeberechtigten durchführbare Medikamentengaben sollten durch unterwiesene pädagogische Fachkräfte in der Einrichtung erfolgen. Es muss dafür Sorge getragen werden, dass eine Abwesenheitsvertretung vorhanden ist.
· Die personellen Zuständigkeiten müssen geregelt sein, es muss genügend Zeit für die übernommene Zusatzaufgabe zur Verfügung stehen, die Beaufsichtigung der übrigen Kinder muss ggf. zusätzlich gesichert sein.
Es muss schriftlich eine Medikation des Arztes vorliegen. Diese ist so eindeutig zu gestalten, dass keine Abwägungsentscheidung beispielsweise bezüglich der Dosierung erforderlich ist und zweifelsfreie Vorgaben existieren.
In jeden Fall sollte die Dauer der Medikation als ,,Akut (von ...bis)", ,,Dauertherapie" (muss alle sechs Monate aktuell vom Arzt gegengezeichnet werden) oder ,,Notfallmedikation bei folgenden Symptomen (Angaben nur durch den Arzt) ..." gekennzeichnet sein. Die erforderlichen Gebrauchshinweise (z.B. schütteln, verdünnen) müssen bekannt gemacht werden .
· Es muss eine schriftliche Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten vorliegen; darin sollten alle nötigen Angaben enthalten sein, insbesondere die Anschrift und Telefonnummer der Eltern und des betreuenden Arztes, wichtiger Nebenwirkungen,
Verfahrensweisen im Notfall, Gebrauchshinweise
· Notwendig ist die Durchführung einer umfassenden und fachlich exakten Unterweisung bzw. Schulung zur Medikamentengabe für die pädagogischen Fachkräfte, die ggf. wiederholt und aktualisiert werden sollte.

Quelle: www.erste-hilfe-fuer-kinder.de
  

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